Änderungen des Waffenrechtes zum 01.09.2020
Zu diesen gehören auch Änderungen bei der Anzeigepflicht, bei der zulässigen
Magazingröße, wesentlichen Teilen und der Meldung zum Nationalen Waffenregister (NWR).
Dazu gehört u.a:
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Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch
fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des
Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den
Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24
Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu
18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.
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Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit
erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.
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Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.
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Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für
Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.
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Bestimmte große Magazine sind verbotene Gegenstände. Sportschützen, die nachweisen können,
dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des
Bundeskriminalamts nach § 40 Abs.4 Waffengesetz nutzen.
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Die Waffenbehörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen, ob die betreffende Person dort als Extremist
bekannt ist (sog. „Regelabfrage“).
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Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen
Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
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Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich
nachverfolgbar ist.
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Die Länder werden ermächtigt, an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten.
Weitere Infos beim BMI